Loos, Christa M.1985-06-282020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/513271Während noch bis zu Beginn der 70er Jahre die herrschende Meinung absolut gegen die Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung im Verwaltungsrecht war, soweit es um Regelungsgegenstände subordinationsrechtlicher Art ging, bejaht die heute in den Kommentaren vertretene Meinung die vertragliche Schiedsvereinbarung. Allerdings stellt die Schiedsvereinbarung keine Rechtswegzuweisung dar, da es sich bei den verwaltungsgerichtlichen Schiedsgerichten nicht um Gerichte im Sinne des Grundgesetzes handelt; sie begründet vielmehr ein Prozeßhindernis, durch das das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten alternativ ersetzt wird. Eine Überprüfung des Schiedsspruchs ist aber durch das Verwaltungsgericht gewährleistet. Die Schiedsabrede muß formell und materiell wirksam vereinbart werden, wobei insbesondere die Pargr. 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes beachtet werden müssen. chb/difuVerwaltungsverfahrenSchiedsgerichtsbarkeitVerwaltungsgerichtsbarkeitRechtsprechungGerichtsordnungÖffentliches RechtVertragVerwaltungsrechtRechtVerwaltungDie Schiedsgerichtsbarkeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.Graue Literatur096275