Bertram, Siegfried1990-11-282020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/558407Nach dem WEG kann von der Wohnungsverwaltung ein Bauausschuss eingesetzt werden. Die einem Bauausschuss eingeräumte beratende, vorbereitende und prüfende Funktion ist rechtlich unbedenklich. Allein die Kompetenz, selbständig Aufträge namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erteilen, widerspricht dem Gesetz. Zu den Aufgaben der Verwaltung gehört die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Wohnungseigentümer können jedoch mittels Teilerklärung in die Aufgaben der Verwaltung eingreifen, insbesondere, wenn es sich um größere Instandsetzungsarbeiten handelt. Die Befugnisse des Bauausschusses als eine den Verwalter in seiner Tätigkeit unterstützende Funktion ist rechtlich unbedenklich, d.h., es handelt sich um die Vorbereitung einer Maßnahme, die Vergabe selbst darf nur durch die Verwaltung erfolgen. Eine angestrebte Kompetenz des Bauausschusses zur Entscheidung über die Auftragsvergabe lässt sich nur durch eine Änderung der Teilungserklärung erreichen. (hg)WohnungseigentumsgesetzWohnungsverwaltungInstandsetzungBauauftragVergabeRechtsprechungAusschussWohnungseigentümerMehrheitsbeschlussWohnungsrechtBauausschuß - Aufgaben bei Instandsetzungsmaßnahmen.Zeitschriftenaufsatz146352