2004-03-052020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620040012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/128626Art. 3, 28 GG; Art. 12, 80, 97 LVBbg; § 47 VwGO; §§ 1, 5 ROG a.F.; §§ 1 ff. ROG n.F.; § 1 BauGB: 1) Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht enthält keine Ermächtigung zur pauschalen Nivellierung von Standortvor- und Standortnachteilen oder der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden. Insbesondere rechtfertigt es der »Schutz schwächerer Gemeinden« nicht, den vermeintlich »stärkeren« Gemeinden im Wege eines Zieles der Raumordnung unter Rückgriff auf erwiesenermaßen überholte Einwohnerzahlen und ohne Rücksicht auf ihre individuelle Situation jegliche Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb ihrer bestehenden Siedlungsbereiche zu versagen. 2) Der in Art. 8 Abs. 4 i.V. mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Landesplanungsvertrag sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F. geregelten Pflicht, bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung die Gemeinden zu beteiligen, korrespondiert eine Obliegenheit der Gemeinden, zu einer umfassenden Ermittlung und Sammlung des einschlägigen Abwägungsmaterials beizutragen. Eine Gemeinde, die es versäumt, die gemeinsame Landesplanungsabteilung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens auf einen ihr Gebiet betreffenden abwägungserheblichen Sachverhalt aufmerksam zu machen, kann insoweit nicht später ein Abwägungsdefizit geltend machen (insoweit nur Leitsatz). difuLandesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV). OVG Bbg, Urteil vom 27.8.2003 - 3 D 5/99.NE - (nicht rechtskräftig).ZeitschriftenaufsatzDC4294LandesentwicklungsplanLandesplanungRaumplanungszielRegionalplanungStandortfaktorGemeindeBeteiligungsverfahrenVerflechtungsbereichAbwägungsgebot