Tschichoflos, Ursula1999-11-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519983932694414https://orlis.difu.de/handle/difu/76291Übernahmeverschulden- oder -fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Täter anhand seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hätte erkennen können, daß er den besonderen Anforderungen die mit der Übernahme verbunden sind, nicht gewachsen ist und diese Tätigkeit wahrscheinlich einen neuen Straftatbestand erfüllen wird. Wenn der Täter für eine völlige Ausschaltung des geistigen Steuerungsapparates nicht haftbar zu machen ist (z.B. Reflexbewegungen, Bewegungen im Schlaf, bei epileptischen Anfällen usw.), dann haftet er nach den Grundsätzen der Übernahmefahrlässigkeit, wenn er Anhaltspunkte hatte, daß ein derartiger körperlicher oder geistiger Defekt eintreten kann. Hinsichtlich des Verschuldens wird schon beim Vorverschulden der Schuldvorwurf an Umstände, die außerhalb des eigentlichen Geschehens liegen angeknüpft. Da diese Fahrlässigkeit in zahlreichen Lebensbereichen bedeutungsvoll ist (Arzthaftungsrecht, Berufsausbildungsrecht usw.), stellt die Autorin auch die Problematik im Zivilrecht dar, wobei besonders auf die Sorgfaltspflichten eingegangen wird. kirs/difuDie Begründung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit durch Übernahmeverschulden - insbesondere im Straßenverkehr.MonographieDW4888IndividualverkehrStraßenverkehrVerkehrsunfallVerschuldungFahrverhaltenFahrlässigkeitÜbernahmefahrlässigkeit