1996-10-172020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/92197An der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Unbeachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nach Paragraph 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Beschluß vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - (Buchholz 406.11 Paragraph 214 BauGB Nr.6 = ZfBR 1992, 139 = BRS 54 Nr.15 ) wird festgehalten. Die Festsetzung einer Gemeindebedarfsfläche mit dem Zusatz "Dorfplatz" ist regelmäßig hinreichend konkretisiert; die Festsetzung wird grundsätzlich auch dann nicht unwirksam, wenn sie den weiteren Zusatz "Stellplatzfläche" enthält. Erklärt ein Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan für (teilweise) nichtig, so muß auch seine Entscheidungsformel dem planungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen. Ausreichend bestimmt ist die Festsetzung einer Gemeindebedarfsfläche dann, wenn sie einen Zusatz enthält, der in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen läßt, mit welchen besonderen Arten von (Gemeinbedarfs-)Nutzungen zu rechnen ist (BVerwG Urt. vom 11.März 1988 -4 C 56.84 -(Buchholz 406.11 Paragraph 9 BBauG Nr.30 = DVBl 1988,845).BVewrwG, Beschl. vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - OVG Lüneburg. BVerwG Beschluß zu VwGO § 47 Abs.2 Satz 1, Abs.5 Satz 1 Nr.2, Abs.6 S.2; BauGB § 1 Abs. 6, § 9 Abs.1 Nrn. 4,5 und 11, § 214 Abs.3 S.2.ZeitschriftenaufsatzI96030548BebauungsplanBundesbaugesetzDorfPlatzGrundstückFestsetzungStellplatzAbwägungNormenkontrolleKonkretisierungEntscheidungNichtigkeitBestimmtheitBaugesetzbuch (BauGB)Verwaltungsgerichtsordnung