Peine, Franz-Joseph1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506149"Kraftwerke, Industriekomplexe, Großvorhaben usw. dürfen nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans gebaut werden. Tatsächlich werden solche Großvorhaben weitgehend im Rahmen des § 35 BBauG genehmigt. In diesem Falle hat die Genehmigungsbehörde die Bürger nach § 13 Abs. 2 VwVfG zu hören. Erfolgt diese Beteiligung nicht, so sind sie wegen Verletzung ihres Anhörungsrechts nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die erteilte Baugenehmigung ist wegen dieses Fehlers aufzuheben". Die Bürgerbeteiligung ist auf dem Wege der Genehmigung nach § 35 BBauG nicht zu umgehen. Es sollte daher von vornherein das rechtmäßige Verfahren über die Bebauungsplanung gewählt werden. csRechtPlanungsrechtVerwaltungsverfahrenGenehmigungsverfahrenGroßbauvorhabenBaugenehmigungKraftwerkIndustrieanlageBauleitplanungBürgerbeteiligungBundesbaugesetzVerwaltungsverfahrensgesetzVerfahrensfehlerParagraph 35Paragraph 13Umgehung der Bauleitplanungspflicht bei Großvorhaben.Zeitschriftenaufsatz088695