2001-03-122020-01-032022-11-262020-01-032022-11-2619990942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/45624Nach § 55a Abs.7 BGB i.d.F. vom 20.12.1993 - BGBl. S.2182 - ist das Bundesjustizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinregisters zu erlassen, insbesondere auch, soweit es maschinell geführt wird. Diese Verordnung ist nunmehr mit Wirkung vom 24.2.1999 in Kraft getreten. Sie enthält zunächst (allgemeine) Regelungen über die Zuständigkeit (des Amtsgerichts) zur Führung des Registers, über den Aufbau und die Gestaltung des Registers, das Verfahren bei Eintragungen, bei Löschungen und Berichtigungen der Eintragung, sowie ferner Vorschriften über die Einrichtung eines maschinell geführten Vereinsregisters. Art. 1 der Verodnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts vom 10.2.1999 - BGBl. S.147. difuDie neue Vereinsregisterverordnung.ZeitschriftenaufsatzDC1476VereinRechtsverordnungAmtsgerichtDatenbankDatenverarbeitungAktenführungVereinsregisterRegisterblattRegisterrecht