Jung Lundberg-Höwing, Bettina1994-07-012020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251992https://orlis.difu.de/handle/difu/98695Im Beantenrechtsstreit sind wegen der umfangreichen und zeitaufwendigen Beweisaufnahme zur Begründung der Klage an die Klagebefugnis erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine aussichtslose, d. h. offensichtlich unbegründete Klage soll daher möglichst früh abgewiesen werden, um eine Normalisierung der Beziehung zwischen dem klagenden Beamten und seinem Dienstherrn zu erreichen. Die Besonderheit im Beamtenverhältnis besteht darin, daß ein allgemeines Gewaltverhältnis, wie es zwischen dem Einzelnen und dem Staat besteht, beim Beamten nicht gegeben ist, da er persönlich das anvertraute öffentliche Amt verkörpert. Die Grundrechte unterliegen im Interesse eines funktionsfähigen öffentlichen Dienstes gewissen Einschränkungen. rebo/difuDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz des Beamten gegen dienstaufsichtliche und organisatorische Maßnahmen.Graue LiteraturS94130014BeamterVerwaltungsorganisationRechtsschutzRechtsprechungKlageRechtsgeschichteVerwaltungVerfassungsrechtVerwaltungsrechtKommunalbediensteterBeamtenrechtVerwaltungsgerichtsordnungVerwaltungsaktDienstaufsicht