Konrad, Horst1980-02-022020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251975https://orlis.difu.de/handle/difu/452640Im Gegensatz zu der sonst üblichen Praxis, ein Rechtsinstitut nach der streng juristischen Methode von Begriff, Rechtsnatur und Zulässigkeit abstrakt dogmatisch zu erfassen, ist die Arbeit bemüht, von der abstrakten Erfassung des ,,öffentlich-rechtlichen Vertrages'' abzusehen und statt dessen eine praktische Bestimmung zu finden.In Abgrenzung zu den verwandten Erscheinungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages und auch mit Einbeziehung spezifischer Zulässigkeitsregeln sowie von Fragen zum Bestand und zu den Fehlerquellen, kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, daß der öffentlich-rechtliche Vertrag kaum als so spezifisches Rechtsinstitut zu bewerten ist, wie es im allgemeinen geschieht.Vielmehr läßt sich das Rechtsproblem ,,öffentlich-rechtlicher Vertrag'' über die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts ohne weiteres lösen, ohne daß es spezifischer Regelungen bedarf.Seine Funktion beschränkt sich darauf, der Verwaltung als formales Handlungsinstrument zur Verfügung zu stehen.Öffentlich-rechtlicher VertragKontrahierungVerwaltungshandelnVerwaltungsrechtVerwaltungsorganisationKommunalrechtRechtVerwaltungDer öffentlich-rechtliche Vertrag - Institution oder Trugbild?Monographie029534