2004-09-062020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520041437-417Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/151434Laut Urteil des BGH vom 26.5.2004 hat § AVBEltV nicht die technischen Schutzmöglichkeiten der Abnehmer, sondern das typische Betriebsrisiko der Stromversorger im Blick. Daher greift die Haftungsprivilegierung ohne Rücksicht auf die Ursache der Störung immer dann ein, wenn Stromkunden Sach- oder Vermögensschäden dadurch erleiden, dass sich eines der beiden in § 6 Abs. 1 AVBEltV genannten typischen Risiken der Stromversorgung - die Unterbrechung der Versorgung oder die Belieferung mit Strom einer nicht vertragsgemäßen Spannung oder Frequenz - verwirklicht. Es besteht keine Beschränkung auf Spannungs- oder Frequenzschwankungen in der laufenden Stromversorgung. difuHaftung für Überspannungsschäden.ZeitschriftenaufsatzDI0443018VersorgungStromVersorgungsnetzSpannungFrequenzFehlerquelleSchadensfallVersorgungsunternehmenHaftungRechtsprechungEinleitungVerbraucherRisiko