Kuhl, Thomas1997-04-112020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251993https://orlis.difu.de/handle/difu/103637Gibt es einen Bereich im Gemeinwesen, der nur von der Verwaltung geregelt wird und nicht vom Gesetzgeber? Zumindest einen ausdrücklichen Exekutivvorbehalt enthält die Verfassung: die Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen in Art. 28 II GG. Als Teil der allgemeinen staatlichen Verwaltung vollziehen die kommunalen Körperschaften keine Bundes- oder Landesgesetze. Vielmehr treffen sie eigenständige Regelungen. Der Verfasser unterscheidet zwischen Funktions- und Kernbereich einer Gewalt. Alle Aufgaben, für die eine Gewalt aufgrund ihrer von der Verfassung vorgesehenen Merkmale (Personalstruktur, Organisation, Handlungsformen, Verfahren) strukturell geeignet erscheint, fallen in ihren Funktionsbereich - hierbei sind Interferenzen zwischen Legislative und Exekutive denkbar. Der Kernbereich einer Gewalt ist durch die Aufgaben definiert, für deren Bewältigung die andere Gewalt strukturell ungeeignet erscheint - so gehören zum Kernbereich der Exekutive jene Regelungen, die ausschließlich Flexibilität und Sachnähe des Entscheidungsträgers verlangen, nicht die demokratische Direktlegitimation des Gesetzgebers. gar/difuDer Kernbereich der Exekutive.MonographieS97040013RegierungVerwaltungsorganisationRechtsgeschichteGesetzgebungVerfassungsrechtKommunalrechtVerwaltungVerwaltungsrechtExekutiveKernbereichFunktionsbereichGrundgesetzVerfassungsgerichtsbarkeitGesetzesbegriffGesetzesvorbehaltGewaltenteilung