1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/530959Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt den bereits vom bayerischen VGH bejahten Abwehranspruch eines Industriebetriebs im unbeplanten Innenbereich gegen die Genehmigung heranrückender Wohnbebauung im angrenzenden Außenbereich. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt auch dann vor, wenn der Standort des Vorhabens hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen nur geringfügig ungünstiger liegt als eine bestehende, dem Innenbereich zuzurechnende Bebauung. In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Das gilt erst recht für sog. nichtprivilegierte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BBauG. Die Rücksichtnahme auf eine bereits vorhandene emissionsträchtige Nutzung kann gerade verlangen, eine andere als die beabsichtigte Wohnnutzung zu wählen. (-y-)InnenbereichAußenbereichWohngebietIndustriebetriebWohnbauflächeWohnnutzungNachbarschutzLärmImmissionsschutzRechtsprechungBauvorhabenRücksichtnahmeDrittschutzZumutbarkeitParagraph 34Paragraph 35BundesimmissionsschutzgesetzParagraph 5RechtBundesbaugesetzBBauG § 35 - BlmSchG § 5 - Gebot der Rücksichtnahme. BVerwG, Geschl. v. 25.11.1985 - 4 B 202.85.Zeitschriftenaufsatz117956