2004-02-272020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040934-1307https://orlis.difu.de/handle/difu/128591StVG § 25 I: Der Tatrichter kann die Annahme von Beharrlichkeit gemäß § 25 I 1 StVG auf Feststellungen stützen, die den Eintragungen im Verkehrszentralregister zu entnehmen sind. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, weitere Einzelheiten zu den dort enthaltenen Vortaten festzustellen und mitzuteilen, insbesondere nicht zur Motivationslage des Betroffenen. BayObLG, Beschluss vom 27.11.2003 - 1 ObOWi 429/03. difuEintragung im Verkehrszentralregister indiziert Beharrlichkeit.ZeitschriftenaufsatzDC4259IndividualverkehrStraßenverkehrVerkehrsverhaltenStraßenverkehrsrechtRechtsprechungAutofahrerVerkehrsordnungswidrigkeitOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsregisterZentralregisterBeharrlichkeit