1993-03-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/81460Zur Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht einer Gemeinde, bei Erlaß einer Abrundungssatzung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das in den Innenbereich einbezogene Grundstück wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren, hier Steinschlag, umstürzende Bäume, zur Wohnbebauung ungeeignet und dies den Umständen nach ohne weiteres erkennbar ist. In der Urteilsbegründung wird auf die Altlastenfälle und die einschlägige Rechtsprechung des BGH Bezug genommen. Im Unterschied zu diesen Fällen, in denen für die Bewohner nicht erkennbar Gesundheitsgefährdungen durch Altlasten anzunehmen waren, wird im Fall eines erkennbar nicht bebaubaren Grundstücks eine Haftung der Gemeinde verneint. Eine Abrundungssatzung begründet selbst außerdem keine Bebaubarkeit des Grundstücks und bleibt daher in ihrem Regelungsgehalt hinter einem qualifizierten Bebauunsplan zurück. (-y-)Amtspflicht bei Erlaß einer Abrundungssatzung. § 839 BGB. § 34 BauGB. BGH, Urteil vom 5.12.1991 - III ZR 167/90 -, OLG Karlsruhe.ZeitschriftenaufsatzI9203098InnenbereichGesundheitsrisikoAmtshaftungSchadenersatzRechtsprechungRechtBebauungsplanungAbrundungssatzungAbgrenzungBebaubarkeitGefährdungAmtspflichtBGH-Urteil