1981-05-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/473488Steht fest, dass unter der Geltung des alten Rechts eine funktionstüchtige Straße vorhanden war, ist aber offen, ob diese Straße dem Inhalt eines nicht mehr auffindbaren Bebauungsplanes entsprach, so trägt die Gemeinde für den Fall der Unerweislichkeit des Planinhalts die Feststellungslast. Ist unaufklärbar, ob unter der Geltung des alten Rechts überhaupt schon eine funktionstüchtige, zur Erschließung geeignete Straße vorhanden war, so trägt hierfür die Beweislast der Anlieger. -z-RechtBundesbaugesetzErschließungsrechtErschließungsbeitragBeweislastFeststellungslastBaumaßnahmeStraßenbauBebauungsplanRechtsprechungBVerfG-UrteilErschließungsrecht - Feststellungs- und Beweislast für eine erstmalige Herstellung unter altem Recht. § 128 Abs.1 Nr.2 und Abs.2, 133 Abs.2 und Abs.4 BBauG; § 86 Abs.1 VwGO. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v.26.1.1979 - 4 C 52.76 - VGH Bad.-Württ.Zeitschriftenaufsatz054664