Isenmann, W.1986-01-172020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/519106Sind für Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung das Verhalten des Mieters ursächlich, ist es Sache des Mieters zu beweisen, dass die Schäden trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden waren. Dies gilt insbesondere bei - unbeabsichtigten - Fehlverhalten des Mieters. (-y-)WohnraumFeuchtigkeitHaftungMieterRechtsprechungBeweislastBeweisführungAG-UrteilRechtWohnung§ 537 BGB. LG Lüneburg, Urteil v. 13.12.1984 - Az.1 S 263/83.Zeitschriftenaufsatz102231