Englisch, Lutz1995-02-082020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261994https://orlis.difu.de/handle/difu/100101Sowohl das Grundgesetz als auch die Bayerische Verfassung (BV) statuieren die Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht. Erstaunlicherweise werden diese fast identischen Regelungen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) unterschiedlich ausgelegt. Das BVerfG versagt den Gemeinden einen grundrechtlichen Eigentumsschutz vollständig, sogar bezüglich des Fiskalvermögens. Dagegen spricht der BayVerfGH den Gemeinden aus der BV Eigentumsschutz zu, soweit sie in ihrem Eigentum außerhalb hoheitlicher Aufgaben betroffen sind. Da die Eigentumsregelungen in der BV jedoch keine Regelungen über eine Enteignungsentschädigung enthalten (im Gegensatz zu Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG), erklärt der Autor sie nach Art. 142 GG für nichtig. Der Autor sieht jedoch die Gemeinde (auch in Auseinandersetzung mit dem Problem der Grundrechtssubjektivität juristischer Personen des öffentlichen Rechts) bei konfiskatorischen Eingriffen des Staates in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage und spricht ihr daher Eigentumsschutz aus Art. 14 GG zu. lil/difuDie verfassungsrechtliche Gewährleistung kommunalen Eigentums im Geltungskonflikt von Bundes- und Landesverfassung. Eine Untersuchung zu Grundrechtskollision und Grundrechtssubjektivität am Beispiel der Eigentumsgarantie von Grundgesetz und Bayerischer Verfassung.MonographieS94390013EigentumEigentumsschutzRechtsprechungGrundrechtVermögenGemeindeGemeindeunternehmenKommunalrechtVerfassungsrechtEigentumsgarantieBundesstaatRechtsgeschichteVerfassungsgeschichte