1982-04-222020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251982https://orlis.difu.de/handle/difu/485777Die Berufung des beigeladenen Bauherrn gegen ein der Anfechtungsklage des Nachbarn stattgebendes Urteil muss Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung - mag sie auch objektiv rechtswidrig sein - eine den Kläger schützende Norm nicht verletzt (im Anschluss an das Urteil vom 23.8.1974 - BVerwG IV C 29.73 - BVerwGE 47, 19). Denn eine zwar objektiv rechtswidrige, aber Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch die Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition. -y-RechtBauordnungsrechtBaugenehmigungAußenbereichVerfahrensrechtAnfechtungsklageNachbarrechtRechtsprechungBVerwG-UrteilVwGO §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1, 125 Abs. 1 BBauG § 34. BVerwG, Urteil vom 13.6.1980 - 4 C 31.77, OVG Saarlouis.Zeitschriftenaufsatz067443