Desens, Marc2009-04-082020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520090029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/166652Gemeinden werden an bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach Maßgabe des § 36 BauGB beteiligt, wenn die Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde von einem Organ eines anderen Hoheitsträgers (etwa von einem Kreis) wahrgenommen wird. Versagt die Gemeinde rechtswidrig ihr Einvernehmen zur Erteilung der beantragten Genehmigung, stellt sich die Frage, ob anstatt oder neben dem Hoheitsträger, der amtshaftungsrechtlich für das Handeln der Baugenehmigungsbehörde einzustehen hat, die Gemeinde die amtshaftungsrechtliche Verantwortung nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB trägt, also dem Geschädigten gegenüber Schadensersatz zu leisten hat. Der Beitrag zeigt auf, dass sich die bisher anerkannten Maßstäbe für die Zurechnung der Haftung in den meisten Ländern zugunsten der Gemeinde auf die Träger der Baugenehmigungsbehörde verschoben haben, und zwar durch Normen, die die Befugnis nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB konkretisieren, das rechtswidrig versagte Einvernehmen zu ersetzen (etwa § 2 Ziff. 4 lit. a Bürokratieabbaugesetz I vom 13. März 2007, GVBI 2007 S. 133 [134] in Nordrhein-Westfalen).Zurechnung amtshaftungsrechtlicher Verantwortung bei mehreren Hoheitsträgern. Zur Neuausrichtung der Haftungsmaßstäbe bei rechtswidrig versagtem Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB).ZeitschriftenaufsatzDM09031606KommunalrechtVerwaltungsrechtBaurechtGemeindeHaftungAmtshaftungSchadenersatzBaugenehmigungGenehmigungsverfahrenBauaufsichtRechtswidrigkeitGemeindliches EinvernehmenVersagungBaugesetzbuch (BauGB)