1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506304Die Ausnahmebestimmung des § 35 V 1 Nr. 3 BBauG erleichtert die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden nur dann, wenn die bauliche Anlage als solche in ihrer Substanz noch vorhanden ist. Das Merkmal "aufgegeben" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht gleichbedeutend mit "abgängig"; es darf sich also nicht schon um eine funktionslose Ruine handeln. Dem Urteil liegt eine Bauvoranfrage zugrunde mit dem Ziel der Renovierung und Wiederherstellung eines ehemaligen, aus dem Jahre 1809 stammenden in einem Seitental der Mosel gelegenen Mühlengebäudes. Die bauliche Anlage ist unbewohnbar und weitgehend zerstört. -y-RechtBundesbaugesetzBauplanungsrechtBaugenehmigungNutzungsänderungKulturlandschaftRechtsprechungGebäudeUmbauGebäudezustandMühleOVG-UrteilBauplanungsrecht - Erleichterte Änderung von das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden. § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.3 und Abs.4 BBauG. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.Februar 1983 - 1 A 166/81.Zeitschriftenaufsatz088852