Geißel, Wolf-Heinrich1994-02-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251992https://orlis.difu.de/handle/difu/97726Räumt der Eigentümer eines Grundstücks einem anderen ein Erbbaurecht gegen Zahlung eines Erbbauzinses ein und belastet dann der nun Erbbauberechtigte das Erbbaurecht mit einem dringlichen Recht (z.B. einer Grundschuld), das auf dem ersten Rang in das Grundbuch eingetragen wird, dann verliert der Eigentümer seinen Anspruch auf den Erbbauzins. Das bedeutet, daß er allein durch die Zahlungsunfähigkeit des von ihm mit dem Erbbaurecht ausgestatteten für Jahrzehnte (je nach Dauer des Erbbaurechts) alle Einkünfte aus dem Grundstück verliert, weil nämlich der Ersteigerer des Erbbaurechts keinen Erbbauzins entrichten muß. Dies wurde sogar von Gerichten schon als eine unerträgliche und absurde Situation bezeichnet. Der Autor versucht daher, eine den Interessen aller Beteiligten gerechte Lösung zu finden. Obwohl dies aufgrund der bestehenden Gesetze möglich ist, fordert der Autor eine gesetzliche Regelung, nach der der Erbbauzins in der Zwangsversteigerung in jedem Fall unabhängig vom Grundbuchrang bestehen bleibt. lil/difuDer Erbbauzins in der Zwangsversteigerung unter besonderer Berücksichtigung der Beleihbarkeit des Erbbaurechts.MonographieS93470016ErbbaurechtZivilrechtRechtsprechungGrundstücksrechtGrundbuchRechtsgeschichteBaurechtBodenrechtErbbauzinsBeleihungZwangsvollstreckungGrundpfandrecht