1983-12-202020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/501869Das fernstraßenrechtliche Kreuzungsrecht bezieht sich nur auf Kreuzungen öffentlicher Straßen, nicht also auf die Kreuzung einer Privatstraße und einer Bundesfernstraße. Die für Zufahrten, Zugänge und Weganschlüsse an Bundesstraßen geltenden Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes sind auf Bundesautobahnen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Adressat einer nach § 17 IV FStrG im Planfeststellungsbeschluss erteilten Schutzauflage ist ausschließlich der Träger der Straßenbaulast. -y-RechtVerkehrAutobahnBundesfernstraßengesetzRechtsprechungPrivatstraßeOrtsumgehungBVerwG-UrteilGG Art. 20 III; FStrG §§ 8 IIa, 8a I, III, 12, 13, 17 IV. Unterbrechung eines Privatweges durch Ortsumgehung einer Autobahn. BVerwG, Urteil v. 24.9.1982 - Az. 4 C 36/79 - Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz084332