1982-07-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/487167Werden durch die Änderungen einer Bundesfernstraße die vorhandenen Geräuschbelästigungen nicht erhöht, so können davon betroffene Grundstückseigentümer keine Lärmschutzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes verlangen. Eine derartige Geräuschvorbelastung ist von ihnen auch im Rahmen der Vorschrift des Bundesfernstraßengesetzes hinzunehmen, sofern sie nicht bereits enteignend wirkt. Lärmpegel um 70 db (A) bei Nacht liegen in aller Regel noch merklich unterhalb der Schwelle, jenseits derer Verkehrsgeräuscheinwirkungen auf Wohngrundstücke als enteignender Eingriff gewertet werden können. -y-UmweltpflegeVerkehrRechtVerkehrslärmLärmLärmbelästigungLärmschutzLärmschutzwandSchutzeinrichtungAnliegerAnliegerstraßeOVG-UrteilRechtsprechungGG Art.14; BImSchG § 41, 42; FStrG § 17 IV. Anspruch von Anliegern an Bundesfernstraßen auf Lärmschutzmaßnahmen. OVG Saarlouis, Urteil vom 5.12.1980 - II R 15/79.Zeitschriftenaufsatz068857