1981-05-222020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251980https://orlis.difu.de/handle/difu/472861Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, durch die nicht die Rechte aller Wohnungseigentümer in Sicht des § 22 Absatz 1 Satz 2 WEG beeinträchtigt werden, beduüfen der Zustimmung nur derjenigen Wohnungseigentümer, die von der beabsichtigten Maßnahme in ihren Rechten betroffen werden. Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist weder erforderlich noch ausreichend. Eine Entscheidung des BGH aufgrund folgender §§: 14 WEG, 21 WEG, 22 WEG. -y-WohnungsrechtWohnungseigentumWohnungseigentumsgesetzGemeinschaftseigentumBauveränderungMehrheitsbeschlussSondernutzungsrechtRechtsprechungGerichtsentscheidungGemeinschaftseigentum - Bauliche Veränderungen. Rechtsprechungsteil - Ziviles Baurecht. BGH, Beschluß vom 18.1.1979 - VII ZB 19/78, OLG Stuttgart, LG Stuttgart.Zeitschriftenaufsatz054035