1984-10-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/507684Das in der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (Wortlaut im Anhang dieses Merkblattes abgedruckt) geregelte Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Während sonst das Eigentum an Grund und Boden auch als Eigentum an den auf diesem errichteten Baulichkeiten umfaßt, ist beim Erbbaurecht das Eigentum an Grund und Boden von dem Eigentum am Bauwerk getrennt. Der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte stehen als Eigentümer gleichberechtigt einander gegenüber. Das Merkblatt vermittelt allen am Erbrecht Interessierten in einer auch für den Laien verständlichen Sprache einen möglichst umfassenden Überblick über die Probleme des Erbbaurechts. Es wendet sich gleichermaßen an alle öffentlich-rechtlichen und privaten Grundstückseigentümer, die ihren Grund und Boden im Erbbaurecht vergeben haben oder noch vergeben wollen, wie an die gegenwärtigen und künftigen Erbbauberechtigten. Es soll dazu beitragen, das Institut des Erbbaurechts volkstümlich zu machen, indem es seine Vorzüge für Grundstückseigentümer und Bauherrn bei der Schaffung von Wohnraum darlegt. difuBauwerkErbbaurechtErbbaurechtsverordnungBaurechtRechtEigentumMerkblatt über das Erbbaurecht. 5., überarb. Aufl. Das Erbbaurecht; Umschlagtitel.Graue Literatur090260