Ruf, Dietmar2013-05-302020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252013https://orlis.difu.de/handle/difu/219036Die EU-Kommission hat die neuen Breitbandleitlinien im Amtsblatt vom 26.01.2013 bekannt gegeben; sie sind damit seit 27.01.2013 in Kraft. Die Bundesrepublik hat ihre nationalen Regelungen innerhalb eines Jahres diesem Beihilfe-Rahmen anzupassen. Das betrifft aus Sicht der Gemeinden in Baden-Württemberg sowohl die Bundesrahmenregelung Leerrohre als auch die baden-württembergischen Regeln, insbesondere die in der Breitband-Initiative II enthaltenen Förderregeln. Diese EU-rechtlichen Beihilfevorschriften gelten nicht nur bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln des Landes für den Ausbau der kommunalen Breitband-Infrastruktur, sondern auch dann, wenn die Gemeinden allein mit eigenen Haushaltsmitteln eine Breitband-Infrastruktur aufbauen. Unter "staatlichen Beihilfen" oder "staatlicher Förderung" oder "Beihilfebetrag" oder "Bewilligungsbehörden" sind nicht nur finanzielle Unterstützungen aufgrund der Breitband-Initiative II des Landes, sondern sind eben auch Gemeinden und die kommunalen Haushaltsmittel zu verstehen, mit denen die Kommunen den Ausbau der Breitbandinfrastruktur fördern. Die Breitbandleitlinien 2013 enthalten an vielen Stellen allseits bekannte Inhalte; deren aktuelle Bedeutung erschließt sich oft erst nach einem Blick in die Fußnoten. Die Lektüre sollte sich somit nicht auf die Texte der Randnummern beschränken.Die neue Breitband-Leitlinien der EU - Grundlage für Beihilfen der Kommunen.ZeitschriftenaufsatzDM13052106VersorgungTelekommunikationKommunikationstechnologieKommunikationsmedienInformationstechnologieTechnische InfrastrukturInvestitionsbeihilfeFördermittelGemeindeBreitbandkommunikationBreitbandkabelTelekommunikationsleitungGrundversorgungKabelnetzNetzzugangNetzausbau