Peus, Franz-Josef1980-02-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261977https://orlis.difu.de/handle/difu/460242Nach allen Gemeindeordnungen bedarf der Gesamtbetrag der im Vermögenshaushalt der Gemeinde vorgesehenen Kreditaufnahme der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Diese überprüft dabei die Haushaltssatzung unter den Gesichtspunkten einer geordneten Haushaltswirtschaft, des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, der Ausgeglichenheit des Haushaltsplans und der Subsidiarität der Kreditaufnahme. Die Genehmigung steht nicht im Ermessen der Aufsichtsbehörde, soweit die Kreditaufnahme mit einer geordneten Haushaltswirtschaft vereinbar ist. Daneben bedarf nach den Gemeindeordnungen von Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein die Aufnahme jedes einzelnen der im Gesamtbetrag bereits genehmigten Kredite der Genehmigung, wenn sich dies die Aufsichtsbehörde wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.KommunalhaushaltKommunalaufsichtKommunalkreditVerwaltungsrechtKommunalrechtHaushaltswesenRechtVerwaltungFinanzenDie Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Kreditaufnahme der Gemeinde - zugleich ein Beitrag zur präventiven Kommunalaufsicht.Monographie037830