1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/529313Im Prozess abgegebene Äußerungen von Beteiligten sind nur ausnahmsweise auch auf die Änderung der streitigen materiellen Rechtslage gerichtet. Die Mitteilung in einem Schriftsatz an das Gericht, die mit der Klage begehrte Baugenehmigung werde in Kürze erteilt, ist in der Regel keine Zusage, die Baugenehmigung zu erteilen. Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 BBauG hängt nicht davon ab, dass die Nutzungsänderung in dem Zeitpunkt, in dem die Genehmigung bauaufsichtlich beantragt wird, noch nicht vollzogen (erst noch "beabsichtigt") ist (Abweichung vom Urteil vom 24. 10. 1980 - 4 C 81.77 - DVBI. 1981, 397).(-z-)BaugenehmigungAußenbereichPrivilegiertes VorhabenNutzungsänderungLandwirtschaftsgebäudeRechtsprechungFerienwohnungRechtsstreitZusageVerpflichtungVerwaltungsgerichtsordnungParagraph 80Paragraph 94VerwaltungsverfahrensgesetzParagraph 38Paragraph 48BundesbaugesetzParagraph 35Recht§§ 80, 94 VwGO; §§ 38, 48 VwVfG; § 35 BBauG. § 133 BGB. BVerwG, Urteil vom 7.2.1986 - 4 C 28.84.OVG Lüneburg vom 8.11.1983 - 1 OVG a 91/82.Zeitschriftenaufsatz116305