Johlen, Heribert1984-10-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/508046Der Autor setzt sich mit dem Tennisplatz-Urteil des BGH vom 17.12.1982 (Baurecht 1983, 181) auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass die einfache Baugenehmigung zivilrechtliche Abwehransprüche nicht auszuschließen vermag. Versuche, ihr im Rahmen des zivilrechtlichen Nachbarschaftsverhältnisses eine gestaltende Wirkung beizugeben, sind mit der bestehenden Gesetzeslage nicht vereinbar. Ergeben sich aus der unterschiedlichen Nutzung der Grundstücke Konflikte, so sind diese im Bebauungsplan selbst zu bewältigen. Das gilt gerade auch für miteinander kollidierende Eigentumsinteressen. Damit erfüllt der Bebauungsplan - neben anderen Aufgaben - die gleiche Funktion des Interessenausgleiches, die dem § 906 BGB zukommt. rhRechtImmissionsschutzBauplanungsrechtBaunutzungsverordnungSportanlageTennisplatzBauplanungsrecht und privatrechtlicher Immissionsschutz. Zugleich eine Anmerkung zum "Tennisplatz-Urteil" des BGH vom 17.12.1982 - V ZR 55/82 - BauR 1983, 181.Zeitschriftenaufsatz090706