1981-05-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/473186Das Entstehen der Erschließungsbeitragsforderung ist auch davon abhängig, dass für die Ermittlung des Erschließungsaufwandes die Messurkunde vom zuständigen Vermessungsamt gefertigt ist. Die Durchführung der Vermessung - als notwendiges Element des Grunderwerbs - wirkt sich nur dort auf den Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht aus, wo die Beitragssatzung nach § 132 Nr. 4 BBauG auch den Eigentumserwerb der Flächen für Erschließungsanlagen aufführt. Die Vermessung der Größe des erschlossenen Grundstücks gehört nicht zur Aufwandsermittlung, sondern zur Verteilung des Aufwandes und vermag deswegen den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht zu beeinflussen. hgRechtBundesbaugesetzFinanzenErschließungskostenErschließungsbeitragsrechtBeitragspflichtVerjährungRechtsprechungBeitragsbemessungErschließungsbeitragsrecht. BBauG §§ 128 Abs. 1, 132 Nr. 4, 133 Abs. 2. Bundesverwaltungsgericht, Urteil des 4. Senats vom 26.1.1979 - BVerwG 4 C 17.76.Zeitschriftenaufsatz054362