1984-03-162020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/503754Zur rückwirkenden Heilung von alten vorzeitigen Bebauungsplänen stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 N 1.81) mit Beschluss vom 18.8.1982 fest: Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes ist es unbeachtlich, wenn die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplanes oder an die dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes nicht richtig beurteilt worden sind. Dies gilt unter Wahrung der Grundsätze der Bauleitplanung und der Anforderungen an die Abwägung auch für Bebauungspläne, die vor dem 1.8.79 beschlossen, deren Genehmigung aber erst nach diesem Datum bekanntgemacht worden ist. wgRechtBundesbaugesetzHeilungBebauungsplanBeschlussBundesverwaltungsgerichtRechtswirksamkeitGenehmigungBekanntmachungParagraph 8Paragraph 155Paragraph 183BundesbaugesetzBBauG 1979 §§ 8 Abs. 4, 155 b Abs. 1 S.1, 183 f Abs. 2 - Rueckwirkende Heilung von alten vorzeitigen Bebauungsplänen. BVerwG, Beschl.v.18.8.1982 - 4 N 1.81.OVG Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz086277