Steinbüchel, Antje2012-06-012020-04-272022-11-292020-04-272022-11-292014https://orlis.difu.de/handle/difu/261171In einem Jugendamt geht der Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung ein. Das Jugendamt geht den Vorwürfen nach, der Verdacht bestätigt sich nicht. Darf das Jugendamt die Daten des Informanten weitergeben oder nicht? Häufig möchte die betroffene Familie vom Jugendamt wissen, wer den Verdacht der Kindeswohlgefährdung gemeldet hat. Erstattet die Familie Strafanzeige wegen Verleumdung gegen den unbekannten Informanten, meldet sich auch die Polizei beim Jugendamt und bittet um Herausgabe der Daten, alternativ um die Nennung der Namen der mit dem Fall befassten Mitarbeiter. Gelegentlich erhält das Jugendamt auch einen richterlichen Beschluss, mit dem das Gericht die Herausgabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die derzeitige und gegebenenfalls die frühere Anschrift des Informanten verlangt. Wie sollte sich das Jugendamt verhalten?Herausgabe von Identitätsdaten eines Informanten.ZeitschriftenaufsatzDMR140264SozialwesenJugendhilfeInformationSchutzDatenschutzPolizeiGerichtKinderschutzDatenweitergabeJugendamtMitarbeiter