1994-07-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519930340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/84023Ob eine auf Paragraph 4 IV BauNVO alter Fassung, jetzt Paragraph 9 I Nr.6 BauGB, beruhende Beschränkung der Wohnungsanzahl, hier Zwei-Wohnungsklausel, in einem Bebauungsplan Nachbarschutz vermittelt, ist durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans zu ermitteln. Leitsatz. Im vorliegenden Fall hat das BVerwG die Revision nicht zugelassen. Die Frage, ob eine auf Paragraph 4 IV BauNVO alter Fassung beruhende Zwei-Wohnungsklausel drittschützende Wirkung habe, betreffe die Auslegung des Bebauungsplans und damit irrevisibles Landesrecht. Die in der Beschwerde enthaltene Frage, ob Paragraph 4 IV BauNVO die Gemeinde nur oder zumindest im Regelfall zu nachbarschützenden Festsetzungen ermächtigt, ist durch die frühere Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Die Frage ist zu verneinen. (-y-)Bauordnungsrecht - Nachbarschützender Charakter der Zwei-Wohnungsklausel. Par.4 Abs. 4 BauNVO 1962; Par.9 Abs. 1 Nr.6 BauGB.ZeitschriftenaufsatzI94020187WohngebäudeBebauungsplanBaunutzungsverordnungFestsetzungNachbarschutzRechtsprechungRechtBauordnungsrechtWohnungszahlBegrenzungDrittschutzBaugesetzbuch (BauGB)BVerwG-Urteil