1994-07-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519930170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/83926In einem dörflich geprägten Gebiet bietet weder das in Paragraph 34 I BBauG/BauGB enthaltene noch im Falle des Paragraphen 34 II BBauG/Paragraph 34 III BauGB das in Paragraph 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot eine Grundlage dafür, daß sich ein Landwirt gegen eine heranrückende Wohnbebauung, die sich in die Eigenart der Umgebung einfügt, erfolgreich mit dem Argument zur Wehr setzt, durch eine Wohnnutzung in der Nachbarschaft werde ihm für die Zukunft die Möglichkeit abgeschnitten, seinen Betrieb zu erweitern oder umzustellen. Leitsatz. Die Kläger sind Eigentümer landwirtschaftlicher Hofstellen. Sie wenden sich gegen die Genehmigung der Teilung eines elftausendzweihundert Quadratmeter großen Grundstücks, das im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen ist. Die Klage blieb erfolglos. In der Begründung wird ausgeführt, der heute eingehaltene Abstand der beabsichtigten Wohnbebauung zu den viehhaltenden Betrieben schließe Konflikte nicht hinnehmbarer Intensität aus. Beim Übergang von emissionsarmen Formen der Tierhaltung zu emissionsintensiven, etwa der Intensiv-Schweinhaltung, stelle sich die Genehmigungsfrage für den landwirtschaftlichen Betrieb neu. (-y-)BBauG/BauGB §§ 19 Abs.1,20 Abs.1,21 Abs. 1 u.2, 34 Abs. 1 - 3. BauNVO 1977 §§ 5 Abs.1 und 2, 15 Abs.1. BVerwG, Urt. vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - OVG Lüneburg.ZeitschriftenaufsatzI94020090Landwirtschaftlicher BetriebImmissionsschutzWohngebietNachbarschutzGemengelageBetriebErweiterungNutzungsänderungDorfgebietRechtsprechungRechtBebauungsplanungBaunutzungsverordnungWohnbebauungRücksichtnahmeBaugesetzbuch (BauGB)BVerwG-Urteil