Roller, GerhardJülich, Ralf1996-07-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519960943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/91456Das System der Genehmigungs- und Überwachungskompetenzen des GenTechnikGesetzes (GenTG) folgt der auch aus anderen Umweltgesetzen, insbesondere dem Atomgesetz bekannten Dichotomie von Genehmigung und Aufsicht. Genehmigungs- und Aufsichtsbefugnisse sind daher zunächst voneinander abzugrenzen, bevor die Überwachungsbefugnisse der Behörden im einzelnen untersucht werden. Die Verfasser kommen zu dem Schluss, daß die Überwachungsbehörde zwar nicht selbst einen Widerruf einer Genehmigung oder deren Rücknahme selbst verfügen kann, wohl aber deren tatbestandliche Voraussetzungen zu überprüfen hat und, falls sie diese bejaht, eine Untersagung der Freisetzung anordnen kann. Der Aufsichtsbehörde kommt somit eine eigenständige Prüfungskompetenz zu, womit das Problem einer faktischen Doppelzuständigkeit von Genehmigungs- und Überwachungsbehörde entsteht. In der möglichen Kollision der Zuständigkeiten liegt ein Konfliktpotential von politischer Brisanz, weil es zu einem Konflikt zwischen den Bewertungen von gentechnischen Risiken zwischen Bund und Ländern kommen kann. Im Unterschied zum Vollzug des Atomgesetzes steht dem Bund beim Vollzug des Gentechnikgesetzes jedoch keine Steuerung durch Weisung zu. Zur am Schutzzweck orientierten Vollziehung des Gesetzes ist es hier deshalb ganz besonders dringend, der gegenseitigen Informationspflicht gemäß Paragraph 28 GenTG nachzukommen.Die Überwachung gentechnischer Freisetzungen. Zu den Befugnissen der Landesbehörden nach dem Gentechnikrecht.ZeitschriftenaufsatzI96020695BehördeVollzugskontrolleUmweltGentechnikgesetzGentechnologieGenehmigungAufsichtFreisetzungRisiko