Heddaeus, EberhardSchaffstein, -Schueler-Springorum, -1981-12-142020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251980https://orlis.difu.de/handle/difu/482599Nach r 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt hat jedes Kind ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit.Auch im Rahmen der Heimerziehung hat dieses Gebot für die Jugendbehörde als fachliches Organisationsziel zu gelten, zu dessen Realisierung konzeptionelle Vorstellungen zu entwickeln sind.Eine Betrachtung des praktischen Verwaltungshandelns zeigt, daß in vielen Fällen diese Maxime nicht in entsprechendes Handeln der zuständigen Dienststellen umgesetzt wird.Das Schwergewicht der Heimaufsicht liegt auf dem leiblichen Wohl der Jugendlichen; das geistige und seelische Wohl findet nur untergeordnete Berücksichtigung und wird durch die Aufsicht der Behörde nicht gewährleistet.Eine fachliche Beratung der Heime findet nur in Ausnahmefällen statt, die Jugendbehörde beschränkt sich weitgehend auf eine kontrollierende Tätigkeit.Der Verfasser weist an mehreren Punkten nach, daß entgegen dem aufgezeigten Organisationsziel gehandelt wird, was auf die Verfolgung anderer Ziele durch das Amt für Jugend hinweist. ks/difuJugendamtErziehungsheimHeimerziehungHeimaufsichtMeldepflichtSozialpädagogikHeimauswahlBelegungSozialwesenSozialarbeitVerwaltungsrechtVerwaltungsorganisationJugendbehörde und Erziehungsheime. Aufsicht und Einfluß der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung - Amt für Jugend - bei hamburgischen Erziehungsheimen für Jugendliche.Monographie064022