Trapp, Georg1998-09-292020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251997https://orlis.difu.de/handle/difu/104745Dem GG zufolge (Art. 104 a) tragen Bund und Länder bei der Lastenverteilungsregelung gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Durch die Finanzverfassung wird die Finanzhoheit aufgeteilt und das Kräfteverhältnis zwischen Bund, Ländern und Gemeinden bestimmt, und darüber hinaus wird über die Funktionsfähigkeit des Bundesstaates entschieden. Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Einnahmen so ausgestattet werden, daß sie die erforderlichen Ausgaben, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehören, leisten können. Der Autor vertritt die Auffassung, daß die Finanzverfassung aufgrund der veränderten Lage durch die Vereinigung Deutschlands reformiert werden sollte. Diese Untersuchung will dazu beitragen, das Veranlassungsprinzip (GG Art. 106 Abs. 8; 104 a Abs. 2 und 3; Art. 106 Abs. 4 und 5) in der Diskussion um die Verteilung der Finanzverantwortung angemessen zu berücksichtigen. kirs/difuDas Veranlassungsprinzip in der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland.MonographieS98080042BundBundeslandGemeindeGesetzKostenVerfassungsgeschichteVerfassungsrechtFinanzausgleichFinanzverfassungVerfassungsänderungLastenverteilungVeranlassungKausalitätLandesverfassungAuftragsverwaltung