1995-12-272020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519950340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/89527Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, hier Geschoßflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse, dienen regelmäßig nur öffentlichen städtebaulichen Belangen. Der Wille des Plangebers, sie mit nachbarschützender Wirkung anzureichern, muß sich hinreichend deutlich aus dem Bebauungsplan - Textteil, Begründung, sonstige verlautbarte Absichtserklärungen - unter Berücksichtigung der konkreten Situatin vor Ort ergeben. Soweit Leitsatz. In der Begründung wird ausgeführt, daß, obwohl das am Hang gelegene genehmigte Wohnhaus gegen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Zahl der Vollgeschosse und die Geschoßflächenzahl verstößt, weil das Erdgeschoß fälschlich nicht als Vollgeschoß gezählt wurde, ein Abwehranspruch der Nachbarn und ein Anspruch auf Erhaltung ihrer Aussicht nicht gegeben ist.Bauplanungsrecht. Kein Nachbarschutz durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, hier Geschoßflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.1.1995 - 3 S 3096/94 -.ZeitschriftenaufsatzI95040798BebauungsplanMaß der baulichen NutzungGeschossflächenzahlGeschosszahlNachbarschutzRechtsschutzBaugenehmigungRechtsprechungStädtebaurechtKlagebefugnisAussichtVGH-Urteil