Lindner, Josef Franz2018-08-212020-01-052022-11-252020-01-052022-11-2520180029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/245655Im Urteil vom 21. November 2017 (2 BvR 2177/16) hat das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis von Art. 28 Abs. 2 GG zu den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Verbürgungen der kommunalen Selbstverwaltung grundsätzlich in den Blick genommen. Das Gericht hat die verfassungsrechtliche Parallelgewährleistung nicht dem Anwendungsbereich des Art. 31 GG zugeordnet, sondern in (unausgesprochener) Anlehnung an seine Dogmatik zu den grundrechtlichen Parallelgewährleistungen (Art. 142 GG) landesverfassungsfreundlich gedeutet. Auch im Schutzniveau hinter Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibende Landesverfassungsnormen bleiben in Geltung. Allerdings muss die Subsidiaritätsklausel bei der Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG; § 91 BVerfGG) eine Einschränkung erfahren, damit der Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht zu voller Wirksamkeit gebracht werden kann. Ziel dieses Beitrages ist es, die im Ergebnis und in der Begründung überzeugende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu analysieren und ihre Konsequenzen aufzuzeigen.Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie als verfassungsrechtliche Parallelgewährleistung. Anmerkungen zur Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2017 (2 BvR 2177/16).ZeitschriftenaufsatzD1807494VerwaltungKommunale SelbstverwaltungVerfassungsrechtGewährleistungGerichtsentscheidungGarantieSubsidiaritätsklausel