1997-01-152020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619960721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/925041. Für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer nicht steuerlichen Abgabe kommt es nicht darauf an, ob sie sich den gebräuchlichen Begriffen etwa der Gebühr oder des Beitrages einfügt, sondern allein darauf, ob sie den Anforderungen standhält, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben. 2. Die knappe natürliche Ressource Wasser ist ein Gut der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, erhalten sie einen Sondervorteil gegenüber all denen, die dieses Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen. Soweit Leitsätze. Die vom Gericht abgewiesene Beschwerde richtet sich gegen die nach baden-württembergischen und hessischen Recht eingeführte Abgabe.Wasserpfennig. BVerfG, Beschluß vom 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a.ZeitschriftenaufsatzI96040060WassernutzungGrundwasserGrundrechtVerfassungsrechtGesetzgebungKompetenzRechtsprechungWasserpreisWasserentnahmeAbgabeWasserabgabeGesetzesinhaltBVerfG-Urteil