Engelmann, Gerhard1988-06-012020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/541768Anlagen der Außenwerbung sind dann angemessen, wenn sie in ihrer Qualität der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen und sich ihm einfügen. Erforderlich ist damit mehr als der Ausschluß von Verunstaltungen; verlangt ist vielmehr eine harmonische Übereinstimmung mit der Umgebung. Fehlt einer Anlage der Außenwerbung die erforderliche harmonische Einpassung und ist daher eine angemessene Gestaltung der Umgebung nicht zu erwarten, so wird das Orts- und Landschaftsbild in seiner Eigenart beeinträchtigt. Das Merkmal des "Sich-Einfügens" im alten Pargr. 34 Abs. 1 BBauG, aufgrund dessen das BVerwG im Bauplanungsrecht die Harmonielehre entwickelte, ist uneingeschränkt für das Verunstaltungsrecht zu übernehmen. Da im Bauplanungsrecht positive Gestaltungsanforderungen gestellt werden können, besteht kein Grund, solche Anforderungen nicht auch im Bauordnungsrecht zu stellen. Für den örtlichen Bereich sind positive Gestaltungsanforderungen an Werbeanlagen seit langem anerkannt. Sowohl der positive Begriff des "Sich-Einfügens" als auch die negative "Abwehr von Verunstaltungen" sind wertausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe, die aber bestimmbar sind. Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob sich eine Anlage der Außenwerbung harmonisch in die Umgebung einfügt, ist die Auffassung des künstlerisch besonders empfindsamen und geschulten Fachmanns. chb/difuVerunstaltungAußenwerbungWerbungBaugestaltungBundesbaugesetzStädtebauförderungsgesetzRechtsprechungOrtsbausatzungUnbestimmter RechtsbegriffRechtsgeschichteRechtsvergleichungBauleitplanungVerfassungsrechtVerwaltungsrechtBaurechtRechtBauordnungsrechtDer baurechtliche Verunstaltungsbegriff bei den Anlagen der Außenwerbung.Graue Literatur129230