Rühle, Heide2014-01-172020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520140941-9225https://orlis.difu.de/handle/difu/213623Trotz aller Widerstände hatte die Europäische Union (EU) jahrelang unbeirrt das Ziel verfolgt, mit einer europarechtlichen Regelung der Dienstleistungskonzessionen Druck zur Öffnung und Liberalisierung des Wasserbereiches zu entfalten. Zwar hat die vorgeschlagene Richtlinie nicht die Privatisierung des Wassers verlangt und für Kommunen, die die Wasserver- und entsorgung direkt durch ihre eigenen Dienststellen erbringt, hätte sich nichts geändert, doch erst wenn ein Dritter beauftragt wird, beispielsweise ein kommunales Stadtwerk, ein kommunaler Wasserzweckverband oder aber auch ein privater Wasserkonzern, hätte die Richtlinie gegriffen. Nach breiten öffentlichen Protesten und einer in 14 Mitgliedstaaten erfolgreichen Bürgerinitiative nahm die EU die Wasserversorgung aus der umstrittenen Richtlinie zur Vergabe von Konzessionen heraus. In dem Beitrag werden die Restriktionen, die eine Etablierung des Wasserbereiches in der Richtlinie nach sich gezogen hätten, erläutert. In zirka drei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie sollen die Auswirkungen der Ausnahme unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen des Wasserbereiches überprüft werden. Außerdem wird ausgeführt, dass der Vorstoß der EU zur Liberalisierung der Wasserwirtschaft nicht der letzte sein wird. Daher wird es nicht möglich sein, die veränderten Strukturen bei der Rechtssetzung außer Acht zu lassen.Erfolgreiche europäische Bürgerinitiative. Wasserliberalisierung verhindert.ZeitschriftenaufsatzDH20063VersorgungWasserEntsorgungAbwasserWasserwirtschaftDaseinsvorsorgeÖffentliche AufgabeGemeindeunternehmenPrivatwirtschaftZweckverbandRechtsstellungEuroparechtRichtlinieWettbewerbBürgerinitiativeLiberalisierungKommunalisierungStadtwerkRahmenbedingung