1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514465"Ein drittschützendes baurechtliches Rücksichtnahmegebot gibt es nur nach Maßgabe der (einfachen) Gesetze. Es ist nur verletzt, wenn und soweit die Nutzung von Drittgrundstücken (Nachbargrundstücken) durch die Erteilung einer Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung unzumutbar beeinträchtigt sind." Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich vor allem auf § 15 Abs. 1 BauNVO. -y-RechtBaunutzungsverordnungNachbarschutzBeschlussRechtsprechungParagraph 15RücksichtnahmegebotBundesverwaltungsgerichtNachbarschutz. BVerwG, Beschluß vom 20.9.1984 - Az. 4 B 181.84.Zeitschriftenaufsatz097521