1984-10-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/508084Eine Normenkontrollentscheidung, mit der ein Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, bewirkt keine Änderung der Rechtslage i.S. des § 21 Abs. 2 BBauG, auch wenn die Teilungsgenehmigung auf der Grundlage des - unerkannt unwirksamen - Bebauungsplanes erteilt worden ist. Würde mit der Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplanes im Normenkontrollverfahren eine Änderung der Rechtslage i.S. des § 21 I BBauG eintreten, müsste nach § 21 II BBauG nicht nur der Vertrauensschaden ausgeglichen werden, sondern auch die Wertminderung des Grundstücks. -y-RechtBebauungsplanungBebauungsplanNormenkontrollverfahrenBundesbaugesetzRechtsprechungTeilungsgenehmigungOVG-UrteilBauplanungsrecht - Änderung der Rechtslage nach einer Teilungsgenehmigung. § 21 BBauG; § 47 Abs.6 VwGO. OVG Lüneburg, Urteil v. 27.7.1983 - Az. 1 A 132/81.Zeitschriftenaufsatz090744