2015-06-182020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920151861-6631https://orlis.difu.de/handle/difu/261662Das in weiten Teilen noch aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs stammende Vormundschaftsrecht ist insgesamt modernisierungsbedürftig. Es regelt die Vermögenssorge detailliert, die Personensorge dagegen nur rudimentär durch Verweisung auf das Recht der elterlichen Sorge. Die historisch begründete Überbetonung der Vermögenssorge soll im Interesse der betroffenen Kinder zurückgenommen und die Verantwortung des Vormunds für ihre Erziehung stärker hervorgehoben werden. Nach der vorgezogenen Reform mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011 ist die weitere Verbesserung der Personensorge einschließlich der Stärkung der personellen Ressourcen in der Vormundschaft auch Schwerpunkt der noch ausstehenden Gesamtreform. Im Übrigen soll die Vermögenssorge den heutigen Verhältnissen angepasst und entbürokratisiert werden. Der Gesetzesaufbau soll vereinfacht werden und künftig die je unterschiedliche Bedeutung der Regelungen für das Kindschafts-, Vormundschafts- und Betreuungsrecht besser widerspiegeln.Eckpunkte für die weitere Reform des Vormundschaftsrechts.ZeitschriftenaufsatzDMR150154GesetzgebungZivilrechtKindQualitätsverbesserungVormundschaftSorgerechtGesetzesänderungBetreuungsrecht