1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/529834Dem gesteigerten Ruhebedürfnis der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen ist bei der Beurteilung von Lärmimissionen gemäß BImSchG § 3 Abs. 1 Rechnung zu tragen. Solange hierfür keine gesonderten Lärmrichtwerte festgelegt sind, kann diese erhöhte Lärmempfindlichkeit in Anlehnung an das in der VDI-Richtlinie 2058 Bl. 1 Nr. 5.4 für die späten Abend- und die frühen Morgenstunden vorgesehene Berechnungsverfahren regelmäßig durch einen Zuschlag von 6 db (A) zu den maßgebenden Mitteilungsregeln berücksichtigt werden. (-z-)LärmLärmschutzLärmimmissionRechtsprechungBundesimmissionsschutzgesetzGrundgesetzOVG-UrteilUmweltpflegeGewerbelärmGG Art. 74 Nr. 24; BImSchG § 3 Abs. 1, 4, 5 Nr. 1; 4. BImSchV § 4 Nr. 29; LärmVO § 2; OVG Berlin, Urteil v. 14.12.1984 - Az. 2 B 96.83.Zeitschriftenaufsatz116830