Neuner, Jörg1994-07-012020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261992https://orlis.difu.de/handle/difu/98687In der juristischen Methodenlehre reicht die Definition des Terminus "Rechtsfindung contra legem" von "Mißachtung des eindeutigen Normtextes" über den "Verstoß gegen Anordnungen des geltenden Rechts" bis hin zur "Mißachtung der Regelungsabsicht und Zweckvorstellung des Gesetzgebers", die eine mißbräuchliche Richtermacht charakterisieren soll. Zunächst untersucht der Autor Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die rechtsprechende Gewalt an "Gesetz und Recht" gebunden ist. Vor dem Hintergrund der NS-Herrschaft wird unter "Recht" das Verfassungsrecht, insbesondere die Menschenrechte verstanden, welches die Richter derart binden soll, daß Unrecht im Sinne von "Auschwitz" nie mehr gesprochen werden kann. Bei der Kollision zwischen dem vom Gesetzgeber Gesagten und Gewollten ist im Zweifelsfall aufgrund des Vertrauensschutzes dem Wortlaut des Gesetzes der Vorrang einzuräumen und nur in den vom Autor aufgeführten, eng begrenzten Einzelfällen eine contra-legem-Rechtsprechung zulässig. rebo/difuDie Rechtsfindung contra legem.MonographieS94130006RechtsprechungMethodologieParteiRechtsgeschichteMethodeTheorieGesetzgebungVerfassungsrechtRichterLegitimationMenschenrechtNationalsozialismusGesetzesbindungRechtstheorieRichterrecht