1985-08-052020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/514130Amtliche Leitsätze: 1. § 11 Abs. 3 BauNVO ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen. 2. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.500 qm Geschossfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO widerlegen. 3. § 11 Abs. 3 BauNVO führt auch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO entspricht, gemäß § 34 Abs. 3 BBauG zur Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit mehr als 1.500 qm Geschossfläche. -z-RechtBaunutzungsverordnungPlanungsrechtIndustriegebietRechtsprechungEinkaufszentrumBundesverwaltungsgerichtZulässigkeitBVerwG, Urteil v. 3.2.1984 - 4 C 54.80. Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in einem Industriegebiet.Zeitschriftenaufsatz097185