2002-02-222020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2520010942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/46516Einem sog. Leicht- oder Minderbehinderten, bei dem eine äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bzw. eine typische Berufskrankheit nicht festgestellt wurde, ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs.2 Nr.2 Bst. a Einkommensteuergesetz (EStG) nur zu gewähren, wenn ihm wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder laufende Bezüge zustehen. Ruhestandsbezüge eines minderbehinderten, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten stellen keine "Beschädigtenversorgung" in diesem Sinne dar. Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.9.2000 - III R 21/00 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2001 Heft 4 S.435. difuKein Behindertenpauschbetrag für Ruhestandsbeamten.ZeitschriftenaufsatzDC2368Öffentlicher DienstVerwaltungBeamterBehinderterEinkommensteuerSteuerfreibetragPauschbetragRuhegehaltRuhestand