Fiebig, Andreas1994-05-162020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261992https://orlis.difu.de/handle/difu/98398Können Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen, sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Anrufung der betrieblichen Einigungsstelle vor. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Streitgegenstände ist eine gesetzliche Regelung des Inhalts der durch die Einigungsstelle zu treffenden Entscheidung kaum möglich. Daher hat der Gesetzgeber der Einigungsstelle einen Ermessensspielraum eingeräumt, dessen Bereich und Schranken der Kern der vorliegenden Arbeit ausmachen. Aus § 76 Abs. 5 S. 3 BetrVG ergeben sich vor allem folgende zu berücksichtigende Faktoren: Es sind alle Interessen der Arbeitnehmer und -geber zu berücksichtigen, nach objektiven Kriterien zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, wobei der Einigungsstelle ein Ermessen eingeräumt ist. Detailliert wird die fehlerhafte Ermessensausübung untersucht. lil/difu.Der Ermessensspielraum der Einigungsstelle.MonographieS94080008ArbeitsrechtBetriebsverfassungsgesetzArbeitgeberArbeitnehmerKompetenzRechtsschutzZivilrechtArbeitBetriebsratErmessensspielraumEinigungsstelle